33ggArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einemArt 33 GG (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Enung, Befähung und fachlichen Leistung